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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Berufsausbildung zum Gärtner/zur Gärtnerin
Anlage 2b (zu § 5)
Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Gärtner/zur Gärtnerin für die Fachrichtung Friedhofsgärtnerei
- zeitliche Gliederung -

(Fundstelle: BGBl. I 1996, S. 402 - 404)
Erstes Ausbildungsjahr
1)
In einem Zeitrahmen von insgesamt 2 bis 3 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 2a Abschnitt I der Berufsbildposition
lfd. Nr. 1
der Ausbildungsbetrieb, betriebliche Zusammenhänge und Beziehungen
unter Einbeziehung der Berufsbildpositionen
lfd. Nr. 3.3
Erfassen und Beurteilen betriebs- und marktwirtschaftlicher Zusammenhänge,
lfd. Nr. 4
Böden, Erden und Substrate,
lfd. Nr. 5
Kultur und Verwendung von Pflanzen
zu vermitteln.
2)
In einem Zeitrahmen von insgesamt 4 bis 6 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 2a Abschnitt I der Berufsbildpositionen
lfd. Nr. 4
Böden, Erden und Substrate,
lfd. Nr. 6
Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe
unter Einbeziehung der Berufsbildpositionen
lfd. Nr. 2
Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,
lfd. Nr. 3.1
Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen,
lfd. Nr. 3.2
Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit
zu vermitteln.
3)
In einem Zeitrahmen von insgesamt 4 bis 6 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 2a Abschnitt I der Berufsbildposition
lfd. Nr. 5
Kultur und Verwendung von Pflanzen
unter Einbeziehung der Berufsbildpositionen
lfd. Nr. 2
Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,
lfd. Nr. 3.1
Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen,
lfd. Nr. 3.2
Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit,
lfd. Nr. 6
Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe
zu vermitteln.
Zweites Ausbildungsjahr
1)
In einem Zeitrahmen von insgesamt 3 bis 4 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 2a Abschnitt II der Berufsbildposition
lfd. Nr. 4
Böden, Erden und Substrate
unter Einbeziehung der in Anlage 2a Abschnitt III aufgeführten Berufsbildpositionen
lfd. Nr. 2
Vermehrung und Weiterkultur,
lfd. Nr. 3
Grabstätten anlegen, pflegen und erneuern
zu vermitteln.
Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen gemäß Anlage 2a Abschnitt I und II der Berufsbildpositionen
lfd. Nr. 2
Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,
lfd. Nr. 3.1
Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen,
lfd. Nr. 3.2
Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit,
lfd. Nr. 6
Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe
fortzuführen.
2)
In einem Zeitrahmen von insgesamt 4 bis 5 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 2a Abschnitt II der Berufsbildpositionen
lfd. Nr. 5.1
Pflanzen und ihre Verwendung,
lfd. Nr. 5.2
Kultur- und Pflegemaßnahmen
unter Einbeziehung der in Anlage 2a Abschnitt III aufgeführten Berufsbildpositionen
lfd. Nr. 1
Kulturräume und Kultureinrichtungen,
lfd. Nr. 2
Vermehrung und Weiterkultur,
lfd. Nr. 3
Grabstätten anlegen, pflegen und erneuern,
lfd. Nr. 4
Trauerbinderei und Dekoration
zu vermitteln.
Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen gemäß Anlage 2a Abschnitt I und II der Berufsbildpositionen
lfd. Nr. 1.1
Berufsbildung,
lfd. Nr. 1.2
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
lfd. Nr. 2
Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,
lfd. Nr. 3.1
Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen,
lfd. Nr. 3.2
Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit,
lfd. Nr. 6
Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe
fortzuführen.
3)
In einem Zeitrahmen von insgesamt 3 bis 4 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 2a Abschnitt II der Berufsbildposition
lfd. Nr. 5.3
Nutzung pflanzlicher Produkte
unter Einbeziehung der in Anlage 2a Abschnitt III aufgeführten Berufsbildpositionen
lfd. Nr. 3
Grabstätten anlegen, pflegen und erneuern,
lfd. Nr. 4
Trauerbinderei und Dekoration
zu vermitteln.
Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen gemäß Anlage 2a Abschnitt I und II der Berufsbildpositionen
lfd. Nr. 1.3
Mitgestalten sozialer Beziehungen,
lfd. Nr. 1.4
Arbeits- und Tarifrecht; Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit,
lfd. Nr. 2
Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,
lfd. Nr. 3
betriebliche Abläufe und wirtschaftliche Zusammenhänge,
lfd. Nr. 6
Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe
fortzuführen.
Drittes Ausbildungsjahr
1)
In einem Zeitrahmen von insgesamt 2 bis 4 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 2a Abschnitt III der Berufsbildposition
lfd. Nr. 2
Vermehrung und Weiterkultur
im Zusammenhang mit der Berufsbildposition
lfd. Nr. 1
Kulturräume und Kultureinrichtungen
zu vermitteln.
Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen gemäß Anlage 2a Abschnitt I und II der Berufsbildpositionen
lfd. Nr. 1.4
Arbeits- und Tarifrecht; Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit,
lfd. Nr. 2
Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,
lfd. Nr. 3.1
Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen,
lfd. Nr. 3.2
Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit,
lfd. Nr. 4
Böden, Erden und Substrate,
lfd. Nr. 5.1
Pflanzen und ihre Verwendung,
lfd. Nr. 5.2
Kultur- und Pflegemaßnahmen,
lfd. Nr. 6
Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe
fortzuführen.
2)
In einem Zeitrahmen von insgesamt 6 bis 8 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 2a Abschnitt III der Berufsbildposition
lfd. Nr. 3
Grabstätten anlegen, pflegen und erneuern
im Zusammenhang mit den Berufsbildpositionen
lfd. Nr. 1
Kulturräume und Kultureinrichtungen
lfd. Nr. 4
Trauerbinderei und Dekoration
zu vermitteln.
Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen gemäß Anlage 2a Abschnitt I und II der Berufsbildpositionen
lfd. Nr. 1.2
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
lfd. Nr. 1.3
Mitgestalten sozialer Beziehungen,
lfd. Nr. 1.4
Arbeits- und Tarifrecht; Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit,
lfd. Nr. 2
Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,
lfd. Nr. 3.1
Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen,
lfd. Nr. 3.2
Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit,
lfd. Nr. 4
Böden, Erden und Substrate,
lfd. Nr. 5.1
Pflanzen und ihre Verwendung,
lfd. Nr. 5.2
Kultur- und Pflegemaßnahmen,
lfd. Nr. 6
Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe
fortzuführen.
3)
In einem Zeitrahmen von insgesamt 2 bis 3 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 2a Abschnitt III der Berufsbildposition
lfd. Nr. 4
Trauerbinderei und Dekoration
im Zusammenhang mit den Berufsbildpositionen
lfd. Nr. 3
Grabstätten anlegen, pflegen und erneuern,
lfd. Nr. 5
Verkaufen und Beraten
zu vermitteln.
Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen gemäß Anlage 2a Abschnitt I und II der Berufsbildpositionen
lfd. Nr. 1.3
Mitgestalten sozialer Beziehungen,
lfd. Nr. 2
Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,
lfd. Nr. 3.1
Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen,
lfd. Nr. 3.3
Erfassen und Beurteilen betriebs- und marktwirtschaftlicher Zusammenhänge,
lfd. Nr. 5.3
Nutzung pflanzlicher Produkte,
lfd. Nr. 6
Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe
fortzuführen.