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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz über den Auswärtigen Dienst (GAD)
§ 2 Auswärtiger Dienst

Der Auswärtige Dienst besteht aus dem Auswärtigen Amt (Zentrale) und den Auslandsvertretungen, die zusammen eine einheitliche Bundesbehörde unter Leitung des Bundesministers des Auswärtigen bilden.