Gesetz über den Auswärtigen Dienst (GAD) § 31Nichtentsandte Beschäftigte
An den Auslandsvertretungen werden deutsche und nichtdeutsche nichtentsandte Angestellte und Arbeiter beschäftigt. Sie leisten einen wichtigen Beitrag zum Gesamtauftrag des Auswärtigen Dienstes.