Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Auswärtigen Dienst (GADVDV) § 22Prüfungsamt
Das Prüfungsamt ist beim Auswärtigen Amt eingerichtet. Es hat die förmliche Zeichnungsbefugnis in Prüfungsangelegenheiten inne. Grundlage seiner Arbeit sind Beschlüsse des Prüfungsausschusses.