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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Auswärtigen Dienst (GADVDV)
§ 25 Prüferinnen und Prüfer

(1) Das Prüfungsamt bestellt die Prüferinnen und Prüfer für die Prüfungen.
(2) Die Prüferinnen und Prüfer sind in ihren Prüfungsentscheidungen unabhängig und nicht weisungsgebunden.
(3) Die Ausbildungsleiterinnen und Ausbildungsleiter in den praxisintegrierenden Studienabschnitten sind Prüferinnen und Prüfer im Sinne der Verordnung. Auf die Bestellung nach Absatz 1 kann verzichtet werden.