(1) Prüfungsleistungen in Wiederholungsprüfungen werden von zwei Prüferinnen und Prüfern bewertet. Der Prüfungsausschuss legt fest, wer Erstprüferin oder Erstprüfer und wer Zweitprüferin oder Zweitprüfer ist.
(2) Die Prüferinnen und Prüfer bewerten die Prüfungen unabhängig voneinander. Die Zweitprüferin oder der Zweitprüfer darf Kenntnis von der Bewertung der Erstprüferin oder des Erstprüfers haben.