Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Auswärtigen Dienst (GADVDV) § 42Abgabe der Diplomarbeit
Die Diplomarbeit ist beim Prüfungsamt nach den Vorgaben der Ausbildungsrichtlinien abzugeben. Das Abgabedatum wird vom Prüfungsamt dokumentiert. Die Abgabe beim Prüfungsamt ist zu dokumentieren.