Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Auswärtigen Dienst (GADVDV) § 44Begutachtung der Diplomarbeit
Die Erstprüferin oder der Erstprüfer und die Zweitprüferin oder der Zweitprüfer begutachten die Diplomarbeit unabhängig voneinander. Die Zweitprüferin oder der Zweitprüfer darf Kenntnis von der Bewertung der Erstprüferin oder des Erstprüfers haben.