Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Auswärtigen Dienst (GADVDV) § 52Prüferinnen und Prüfer des Diplomkolloquiums
Für das Diplomkolloquium werden zwei Prüferinnen und Prüfer bestellt, in der Regel die Erst- und Zweitprüferinnen oder -prüfer der Diplomarbeit. Im Übrigen gilt § 43 entsprechend.