(1) Die Einzelheiten des Verfahrens zur Durchführung dieses Gesetzes werden durch Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern geregelt. Die Verwaltungsvereinbarung trifft insbesondere Bestimmungen über
- 1.
die weitere Ausgestaltung der Förderbereiche,
- 2.
die Aufnahme einer Mindestfördersumme,
- 3.
die Ausgestaltung der jeweiligen, im Einvernehmen mit dem Bund zu erstellenden Länderprogramme zur Verwendung der Finanzhilfen,
- 4.
das Antragsverfahren bei den Ländern,
- 5.
ein Bund-Länder-Koordinierungsgremium,
- 6.
die Rückzahlung von Bundesmitteln,
- 7.
die Bewirtschaftung und Abrechnung der Finanzhilfen des Bundes einschließlich der Berichte zur Überprüfung ihrer Verwendung und zur Entwicklung des Ausbaustands sowie
- 8.
die Evaluation der Finanzhilfen des Bundes.