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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung zur Durchführung der im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik geltenden Ausnahmeregelung hinsichtlich der Anwendung des Standards Nummer 8 für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand für das Antragsjahr 2024 (Zweite GAP-Ausnahme-Verordnung - 2. GAPAusnV)
§ 5 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.