Dieses Gesetz ist ein Gesetz im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 4 des Marktorganisationsgesetzes mit den Maßgaben, dass
- 1.
nur die Vorschriften der Abschnitte 1 und 2 und die §§ 33 und 36 des Marktorganisationsgesetzes, soweit sich diese jeweils auf die Gewährung von Vergünstigungen beziehen, anwendbar sind,
- 2.
Rechtsverordnungen auf Grund der in Nummer 1 bezeichneten Vorschriften stets der Zustimmung des Bundesrates bedürfen, es sei denn, sie werden von Landesregierungen oder obersten Landesbehörden erlassen,
- 3.
Rechtsverordnungen auf Grund der in Nummer 1 bezeichneten Vorschriften auch erlassen werden können, um die Unionsregelung und dieses Gesetz sachgerecht durchzuführen, einschließlich der Wahrnehmung der in der Unionsregelung enthaltenen Wahlmöglichkeiten für die Mitgliedstaaten, soweit die Ausübung der Wahlmöglichkeiten für die Durchführung der Unionsregelung und dieses Gesetzes sachdienlich ist, es sei denn, in diesem Gesetz ist etwas anderes geregelt.
Satz 1 Nummer 3 gilt nicht für die Einführung von Direktzahlungen und die Übertragung von Mitteln auf die im Recht der Europäischen Union für Deutschland festgesetzte Zuweisung aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums.