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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz zur Durchführung der im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik finanzierten Direktzahlungen (GAP-Direktzahlungen-Gesetz - GAPDZG)
§ 30 Mitteilungen der Länder

Die Länder teilen dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft jährlich bis zum 1. November für jeden geplanten Einheitsbetrag die Gesamtzahl der Einheiten mit, für die unter Berücksichtigung durchgeführter Kontrollen die jeweilige Zahlung zu gewähren ist.