Logo Bundesministerium der JustizLogo Bundesamt für Justiz
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz zur Durchführung der im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik finanzierten Direktzahlungen (GAP-Direktzahlungen-Gesetz - GAPDZG)
§ 4 Einkommensgrundstützung

(1) Ein Betriebsinhaber erhält jährlich auf Antrag eine Einkommensgrundstützung für Nachhaltigkeit (Einkommensgrundstützung).
(2) Die Einkommensgrundstützung wird nicht auf der Grundlage von Zahlungsansprüchen gewährt.
(3) Die Einkommensgrundstützung wird als bundeseinheitlicher Betrag je Hektar förderfähiger Fläche gewährt.