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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz zur Durchführung der im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik finanzierten Direktzahlungen (GAP-Direktzahlungen-Gesetz - GAPDZG)
§ 7 Tatsächlicher Einheitsbetrag für die Einkommensgrundstützung

Der tatsächliche Einheitsbetrag für die Einkommensgrundstützung ist der nach § 31 berechnete Betrag.