(1) Die Zahlung für Mutterschafe und -ziegen ist für mindestens sechs Tiere zu beantragen.
(2) (weggefallen)
(3) Förderfähig sind Mutterschafe und -ziegen,
- 1.
(weggefallen)
- 2.
die während des Zeitraums vom 15. Mai des Jahres, für das die Zahlung beantragt wird, bis zum 15. August desselben Jahres (Haltungszeitraum) im Betrieb gehalten werden und
- 3.
für die spätestens am letzten Tag des Haltungszeitraums die Pflichten zur Kennzeichnung und Registrierung von gehaltenen Schafen und Ziegen erfüllt sind nach
- a)
Teil IV Titel I Kapitel 2 Abschnitt 1 der Verordnung (EU) 2016/429,
- b)
den Rechtsakten der Europäischen Union, die im Rahmen der in Buchstabe a genannten Vorschriften und zu deren Durchführung erlassen worden sind oder werden, sowie
- c)
der Viehverkehrsverordnung.
(4) Scheidet ein Tier aufgrund natürlicher Lebensumstände aus dem Bestand aus, ist die Anforderung des Absatzes 3 Nummer 2 gewahrt, wenn es unverzüglich nach dem Ausscheiden durch ein anderes förderfähiges Tier ersetzt wird.