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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung zur Durchführung der GAP-Direktzahlungen (GAP-Direktzahlungen-Verordnung - GAPDZV)
§ 19 Mindest- und Höchstzahl von Tieren sowie Voraussetzungen für die Zahlung für Mutterschafe und -ziegen

(1) Die Zahlung für Mutterschafe und -ziegen ist für mindestens sechs Tiere zu beantragen.
(2) Die Zahlung für Mutterschafe und -ziegen wird höchstens für die Anzahl von Tieren gewährt, die der Betriebsinhaber nach § 26 Absatz 3 Nummer 2 der Viehverkehrsverordnung für den Stichtag des jeweiligen Jahres in der Altersgruppe zehn bis einschließlich 18 Monate und in der Altersgruppe ab 19 Monaten angezeigt hat.
(3) Förderfähig sind weibliche Schafe und Ziegen,
1.
die am 1. Januar des Antragsjahres mindestens zehn Monate alt sind,
2.
die während des Zeitraums vom 15. Mai des Jahres, für das die Zahlung beantragt wird, bis zum 15. August desselben Jahres (Haltungszeitraum) im Betrieb gehalten werden und
3.
für die im Haltungszeitraum die Pflichten zur Kennzeichnung und Registrierung von gehaltenen Schafen und Ziegen erfüllt sind nach
a)
Teil IV Titel I Kapitel 2 Abschnitt 1 der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“) (ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1; L 57 vom 3.3.2017, S. 65; L 84 vom 20.3.2020, S. 24; L 48 vom 11.2.2021, S. 3; L 224 vom 24.6.2021, S. 42), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2018/1629 (ABl. L 272 vom 31.10.2018, S. 11) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
b)
den Rechtsakten der Europäischen Union, die im Rahmen der in Buchstabe a genannten Vorschriften und zu deren Durchführung erlassen worden sind oder werden, sowie
c)
der Viehverkehrsverordnung.
(4) Scheidet ein Tier aufgrund natürlicher Lebensumstände aus dem Bestand aus, ist die Anforderung des Absatzes 3 Nummer 2 gewahrt, wenn es unverzüglich nach dem Ausscheiden durch ein anderes förderfähiges Tier ersetzt wird.