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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung zur Durchführung der GAP-Direktzahlungen (GAP-Direktzahlungen-Verordnung - GAPDZV)
§ 2 Bagatellgrenzen

(1) Ist die förderfähige Betriebsfläche, für die Direktzahlungen beantragt werden, kleiner als 1 Hektar, werden keine Direktzahlungen gewährt.
(2) Ist die förderfähige Betriebsfläche, für die Direktzahlungen beantragt werden, im Fall eines Betriebsinhabers, der auch die Zahlung für Mutterschafe und -ziegen oder die Zahlung für Mutterkühe beantragt, kleiner als 1 Hektar werden keine Direktzahlungen gewährt, wenn die zu gewährenden Direktzahlungen vor Anwendung von Sanktionen weniger als 225 Euro betragen. Dies gilt auch, wenn ein Betriebsinhaber ausschließlich die Zahlung für Mutterschafe und -ziegen oder die Zahlung für Mutterkühe beantragt.