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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz zur Durchführung des im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik einzuführenden Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (GAP-Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetz - GAPInVeKoSG)
§ 10 Kontrollstichproben

Für die stichprobenartigen Kontrollen vor Ort gemäß § 9 Absatz 2 Satz 2 zieht die zuständige Behörde eine Stichprobe aus der Grundgesamtheit der Betriebsinhaber. Die Stichprobe umfasst einen Zufallsanteil, der eine repräsentative Fehlerquote gewährleistet, und einen risikobasierten Anteil, der sich auf die Bereiche mit dem höchsten Fehlerrisiko bezieht.