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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung zur Durchführung des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (GAPInVeKoS-Verordnung - GAPInVeKoSV)
§ 12 Besondere Angaben zu Agroforstsystemen

Sofern der Betriebsinhaber im Sammelantrag eine landwirtschaftliche Fläche mit einem Agroforstsystem im Sinne des § 4 Absatz 2 und 3 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung angibt, hat er zusätzlich schlagbezogen
1.
anzugeben, ob er Arten von in Anlage 1 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung genannten Gehölzpflanzen angepflanzt hat und, sofern dies der Fall ist, das Jahr der Anlage des Agroforstsystems zu benennen und
2.
anzugeben, ob der Anbau der Gehölzpflanzen verstreut über die jeweilige Fläche erfolgt und, sofern dies der Fall ist, zu bestätigen, dass die Anzahl der Gehölzpflanzen je Hektar der landwirtschaftlichen Fläche mindestens 50 und höchstens 200 beträgt,
3.
anzugeben, ob der Anbau der Gehölzpflanzen in Streifen erfolgt und, sofern dies der Fall ist, die Anzahl und Lage der Streifen, sowie zu bestätigen, dass der Anteil der Fläche der Streifen an der landwirtschaftlichen Fläche nicht über 40 Prozent liegt, und
4.
Erläuterungen dazu zu machen, dass die Gehölzpflanzen mit dem vorrangigen Ziel der Rohstoffgewinnung oder Nahrungsmittelproduktion angebaut werden,
5.
zu erklären, dass die Angaben nach den Nummern 2 und 3 keine Gehölzflächen betreffen, die am 31. Dezember 2022 einem Beseitigungsverbot nach den in § 4 Absatz 3 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung genannten Verordnungen unterlagen.
Im Jahr 2025 können die Angaben nach Satz 1 Nummer 2 bis 5 auch beigefügt werden.