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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung zur Durchführung des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (GAPInVeKoS-Verordnung - GAPInVeKoSV)
§ 19 Angaben bei einem Antrag auf Junglandwirte-Einkommensstützung außer im Fall des § 16 Absatz 4 Satz 1 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes

(1) Sofern der Betriebsinhaber eine natürliche Person ist und kein Fall des § 16 Absatz 4 Satz 1 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes vorliegt, hat er bei erstmaliger Beantragung der Junglandwirte-Einkommensstützung
1.
im Sammelantrag zu erklären, dass er
a)
für keines der Jahre, für die die Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 angewendet worden ist, Unterstützung nach deren Artikel 50 erhalten hat,
b)
nicht als natürliche Person für einen anderen Betriebsinhaber für die Gewährung der Junglandwirte-Einkommensstützung berücksichtigt wird oder in früheren Jahren worden ist,
2.
im Sammelantrag den Zeitpunkt anzugeben, zu dem er sich erstmals in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Betriebsleiter niedergelassen hat,
3.
im Sammelantrag anzugeben, welche nach § 9 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung erforderliche Ausbildung oder Qualifikation vorliegt,
4.
das Vorliegen der nach § 9 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung erforderlichen Ausbildung oder Qualifikation zum Zeitpunkt der Antragstellung nachzuweisen, insbesondere durch Vorlage von Abschlusszeugnissen, Teilnahmebescheinigungen, Arbeitsverträgen, Gesellschaftsverträgen oder Belegen über die krankenversicherungspflichtige Tätigkeit als mithelfender Familienangehöriger.
(2) Sofern der Betriebsinhaber keine natürliche Person ist, hat er bei der Beantragung der Junglandwirte-Einkommensstützung
1.
im Sammelantrag zu erklären, dass er für keines der Jahre, für die die Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 angewendet worden ist, Unterstützung nach deren Artikel 50 erhalten hat,
2.
im Sammelantrag zu erklären, dass er seit der Gründung seines Betriebes erstmalig von einer oder mehreren natürlichen Personen kontrolliert wird, die zum Zeitpunkt der Antragstellung die Voraussetzungen des § 12 Absatz 2 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes und des § 9 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung erfüllen,
3.
im Sammelantrag für jede natürliche Person, für die die Voraussetzungen des § 12 Absatz 2 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes und des § 9 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung vorliegen,
a)
den Namen, das Geburtsdatum und den Zeitpunkt anzugeben, zu dem die Person die Kontrolle im Sinne des § 12 Absatz 2 Satz 1 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes übernommen hat,
b)
zu erklären, dass die natürliche Person sich nicht zuvor in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Betriebsleiter niedergelassen hat und nicht zuvor einen Betriebsinhaber in einer anderen Rechtsform als der einer natürlichen Person kontrolliert hat,
c)
anzugeben, welche nach § 9 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung erforderliche Ausbildung oder Qualifikation vorliegt,
d)
zu erklären, dass diese nicht als natürliche Person für einen anderen Betriebsinhaber für die Gewährung der Junglandwirte-Einkommensstützung berücksichtigt wird oder in früheren Jahren berücksichtigt worden ist,
4.
im Sammelantrag die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse darzulegen, aus denen sich ergibt, dass die Voraussetzungen für die Gewährung der Junglandwirte-Einkommensstützung zum Zeitpunkt der Antragstellung vorliegen,
5.
das Vorliegen der nach § 9 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung erforderlichen Ausbildung oder Qualifikation zum Zeitpunkt der Antragstellung nachzuweisen, insbesondere durch Vorlage von Abschlusszeugnissen, Teilnahmebescheinigungen, Arbeitsverträgen, Gesellschaftsverträgen oder Belegen über die krankenversicherungspflichtige Tätigkeit als mithelfender Familienangehöriger, und
6.
die Erklärungen und Darlegungen nach Nummer 2 und 4 durch geeignete Nachweise zu belegen, im Fall der Nummer 4 insbesondere durch eine Kopie des Gesellschaftsvertrags, der Satzung oder einer mit dieser vergleichbaren Urkunde, die dem Betriebsinhaber zugrunde liegt, sowie sonstiger Beschlüsse oder Auszüge aus amtlichen Registern.

Fußnote

(+++ EU-Vollzitate: vgl. Liste EU-Rechtsakte V v. 30.4.2025 I Nr. 128 +++)