(1) Der Betriebsinhaber hat im Sammelantrag hinsichtlich der Konditionalität zusätzlich anzugeben:
- 1.
ob eine nasse Nutzung im Sinne einer Paludikultur innerhalb der Gebietskulisse nach § 11 der GAP-Konditionalitäten-Verordnung erfolgt,
- 2.
die Kulturarten nach Nutzungscode, die im Zeitraum vom 1. Juni bis zum 15. Juli des Antragsjahres am längsten auf der Fläche stehen, als Hauptkultur im Sinne des § 18 der GAP-Konditionalitäten-Verordnung,
- 3.
für jede landwirtschaftliche Parzelle des Ackerlands, soweit durchgeführt, die Zwischenfrucht oder Untersaat nach § 18 Absatz 2 der GAP-Konditionalitäten-Verordnung sowie im Antragsjahr 2023 die gleichen Angaben auch für das Vorjahr, sofern diese nicht bereits der zuständigen Behörde vorliegen,
- 4.
die nichtproduktiven Flächen und Landschaftselemente nach § 20 der GAP-Konditionalitäten-Verordnung nach Lage und Größe und unter Angabe des Nutzungscodes oder der entsprechenden Kennzeichnung,
- 5.
für jede landwirtschaftliche Parzelle, ob Landschaftselemente nach § 23 Absatz 1 der GAP-Konditionalitäten-Verordnung Bestandteil dieser Parzelle sind sowie deren Lage und Größe, sofern die Landschaftselemente nicht bereits in den dem Betriebsinhaber von der zuständigen Behörde vorgelegten Antragsunterlagen erfasst worden sind,
- 6.
die Arten der gehaltenen landwirtschaftlichen Nutztiere und die voraussichtliche durchschnittliche Anzahl der jeweiligen Nutztiere jeder Art im Antragsjahr,
- 7.
ob Wirtschaftsdünger oder sonstige organische oder organisch-mineralische Düngemittel im Verlauf des Kalenderjahres bezogen oder verwendet worden sind oder voraussichtlich bezogen oder verwendet werden,
- 8.
ob eine Beregnung oder sonstige Bewässerung landwirtschaftlicher Flächen im Verlauf des Kalenderjahres stattgefunden hat oder voraussichtlich stattfinden wird,
- 9.
ob Lagerstätten für Pflanzenschutzmittel auf dem Betrieb vorhanden sind.