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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung zur Durchführung der im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik geltenden Konditionalität (GAP-Konditionalitäten-Verordnung - GAPKondV)
§ 26 Antrag nach § 12 Absatz 6 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes

(1) Die Aufhebung der Bestimmung von Dauergrünland als umweltsensibel nach § 12 Absatz 6 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes ist schriftlich oder elektronisch bei der zuständigen Behörde zu beantragen.
(2) In dem Antrag sind anzugeben:
1.
die Lage und die Größe der Fläche, für die die Aufhebung der Bestimmung von Dauergrünland als umweltsensibel beantragt wird, sowie
2.
die beabsichtigte Nutzung der Fläche nach Nummer 1 als nichtlandwirtschaftliche Fläche.
(3) Soll die Fläche für die Durchführung eines nach anderen Rechtsvorschriften genehmigungspflichtigen Vorhabens genutzt werden, ist dem Antrag eine Kopie der dafür erteilten Genehmigung beizufügen.
(4) Soll die Fläche für die Durchführung eines nach Bauordnungsrecht oder nach anderen Vorschriften anzeige- oder mitteilungspflichtigen Vorhabens genutzt werden, ist
1.
dem Antrag eine Kopie der erstatteten Anzeige oder Mitteilung beizufügen,
2.
in dem Antrag anzugeben, wann die Anzeige oder Mitteilung gegenüber der zuständigen Stelle abgegeben worden ist, und
3.
in dem Antrag zu bestätigen, dass die vom Antragsteller zu vertretenden Voraussetzungen vorliegen, damit nach Bauordnungsrecht oder nach anderen Vorschriften mit der Ausführung begonnen werden darf.
(5) Soll die Fläche für die Durchführung eines nach § 34 Absatz 6 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes anzeigepflichtigen Projekts genutzt werden, ist in dem Antrag zu bestätigen, dass das Projekt nach § 34 Absatz 6 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes angezeigt worden ist. Die antragstellende Person hat mit dem Antrag zu bestätigen, dass die zuständige Behörde
1.
das Projekt innerhalb der einzuhaltenden Frist nicht untersagt hat,
2.
keine Beschränkung verfügt hat, die die beabsichtigte Nutzung ausschließt, oder
3.
mitgeteilt hat, weder eine Untersagung nach Nummer 1 noch eine Beschränkung nach Nummer 2 zu verfügen.