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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Verordnung zur Durchführung der im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik geltenden Konditionalität (GAP-Konditionalitäten-Verordnung - GAPKondV)
§ 40
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
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