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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Anordnung über den Bau und Betrieb von Garagen
§ 5 Lichte Höhe

Mittel- und Großgaragen müssen in zum Begehen bestimmten Bereichen, auch unter Unterzügen, Lüftungsleitungen und sonstigen Bauteilen eine lichte Höhe von mindestens 2 m haben.