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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Anordnung über den Bau und Betrieb von Garagen
§ 5
Lichte Höhe
Mittel- und Großgaragen müssen in zum Begehen bestimmten Bereichen, auch unter Unterzügen, Lüftungsleitungen und sonstigen Bauteilen eine lichte Höhe von mindestens 2 m haben.
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