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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Archivdienst des Bundes (GArchDVDV)
§ 19 Prüfungsamt

(1) Die oder der Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien richtet ein Prüfungsamt ein.
(2) Vertreterinnen und Vertreter des Prüfungsamtes können jederzeit an der Laufbahnprüfung teilnehmen.