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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Archivdienst des Bundes (GArchDVDV)
§ 26 Bewertung

(1) Die archivarische Abschlussarbeit und die Klausur werden jeweils von zwei Prüferinnen oder Prüfern bewertet.
(2) Die Prüferinnen oder Prüfer müssen Mitglieder der Prüfungskommission sein.
(3) Die Erstprüferin oder der Erstprüfer und die Zweitprüferin oder der Zweitprüfer bewerten unabhängig voneinander. Die Zweitprüferin oder der Zweitprüfer kann Kenntnis von der Bewertung der Erstprüferin oder des Erstprüfers haben.
(4) Weichen die beiden Bewertungen voneinander ab, entscheidet die Prüfungskommission.