(1) Ist eine Anwärterin oder ein Anwärter durch eine Erkrankung oder durch sonstige nicht zu vertretende Umstände gehindert, die Laufbahnprüfung ganz oder teilweise abzulegen, so hat sie oder er dies unverzüglich der Einstellungsbehörde glaubhaft zu machen. Eine Erkrankung ist durch Vorlage eines ärztlichen Attests nachzuweisen. Auf Verlangen der Einstellungsbehörde hat die Anwärterin oder der Anwärter ein amtsärztliches Attest vorzulegen oder das Attest einer Ärztin oder eines Arztes, die oder der von der Einstellungsbehörde beauftragt worden ist.
(2) Liegt ein wichtiger Grund vor, so kann die Anwärterin oder der Anwärter mit Genehmigung der Einstellungsbehörde von der Laufbahnprüfung zurücktreten.
(3) Bei Verhinderung nach Absatz 1 oder Rücktritt nach Absatz 2 gilt die Laufbahnprüfung oder der betreffende Teil der Laufbahnprüfung als nicht begonnen. Die Einstellungsbehörde bestimmt nach pflichtgemäßem Ermessen,
- 1.
wann die Laufbahnprüfung oder der betreffende Teil der Laufbahnprüfung nachzuholen ist oder
- 2.
ob die bereits erbrachten Teile der Laufbahnprüfung gewertet werden.
(4) Versäumt die Anwärterin oder der Anwärter die Laufbahnprüfung ganz oder teilweise ohne Genehmigung der Einstellungsbehörde, so entscheidet die Einstellungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen, ob
- 1.
der nicht erbrachte Teil der Laufbahnprüfung nachzuholen ist,
- 2.
der nicht erbrachte Teil der Laufbahnprüfung mit null Rangpunkten bewertet wird oder
- 3.
die gesamte Laufbahnprüfung für nicht bestanden erklärt wird.
(5) Vor einer Entscheidung nach Absatz 3 oder Absatz 4 ist die Anwärterin oder der Anwärter anzuhören.
(6) Wird die gesamte Laufbahnprüfung für nicht bestanden erklärt und kann sie nicht mehr wiederholt werden, so erhält die Anwärterin oder der Anwärter einen Bescheid über das endgültige Nichtbestehen. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.