(1) Im schriftlichen Teil des Auswahlverfahrens werden drei Leistungstests durchgeführt.
(2) Jeweils in einem gesonderten Leistungstest sollen nachgewiesen werden:
- 1.
Kenntnisse der deutschen Geschichte, insbesondere der deutschen Geschichte des 19. und 20. Jahrhunderts, sowie der Grundlagen des staatlichen und gesellschaftlichen Lebens insbesondere der Bundesrepublik Deutschland,
- 2.
die Fähigkeit zum Erfassen von Inhalten, zur eigenständigen Gedankenführung und zum korrekten sprachlichen Ausdruck sowie
- 3.
Konzentrationsfähigkeit und Präzision.
(3) Jeder Leistungstest wird gesondert bewertet.