Die Marktüberwachungsbehörden kontrollieren anhand angemessener Stichproben auf geeignete Art und Weise und in angemessenem Umfang, ob die Geräte und Ausrüstungen die Anforderungen der Verordnung (EU) 2016/426 in der Fassung vom 9. Oktober 2024 erfüllen. Diese Stichproben bilden eine Teilmenge des Richtwerts nach § 25 Absatz 2 des Produktsicherheitsgesetzes.