(1) Für die Ermittlung des Verbrauchs für Zwecke der Abrechnung ist § 40a des Energiewirtschaftsgesetzes anzuwenden.
(2) Der Grundversorger kann den Verbrauch nach Absatz 1 auch ermitteln, wenn dies
- 1.
zum Zwecke einer Abrechnung nach § 12 Absatz 1,
- 2.
anlässlich eines Lieferantenwechsels oder
- 3.
bei einem berechtigten Interesse des Grundversorgers an einer Überprüfung der Ablesung
erfolgt.
(3) (weggefallen)