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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Sicherstellung der Gasversorgung (Gaslastverteilungs-Verordnung - GasLastV)
§ 2 

Die Lastverteilung obliegt
1.
den obersten Wirtschaftsbehörden der Länder als Gebietslastverteilern; durch Landesrecht können höheren und unteren Verwaltungsbehörden sowie den Gemeinden als Gruppen-, Bezirks- und Bereichslastverteilern Aufgaben der Lastverteilung übertragen werden;
2.
dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie als Bundeslastverteiler.