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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Sicherstellung der Gasversorgung (Gaslastverteilungs-Verordnung - GasLastV)
§ 8 

Wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Verfügung nach § 5 Abs. 1 zuwiderhandelt, begeht eine Zuwiderhandlung im Sinne des § 18 des Wirtschaftssicherstellungsgesetzes, die nach dem Wirtschaftsstrafgesetz 1954 geahndet wird.