- 1.
der Zulässigkeit außerordentlicher Aufwendungen und Erträge sowie einer sachgerechten Verteilung dieser außerordentlichen Aufwendungen und Erträge auf mehrere Kalkulationsperioden nach § 4 Abs. 7, falls diese Aufwendungen und Erträge die Kosten der nächsten Kalkulationsperiode spürbar beeinflussen würden,
- 2.
einer sachgerechten Gewichtung der bei der Ermittlung der Tagesneuwerte anzuwendenden Indexreihen, soweit § 6a Mischindizes vorsieht, insbesondere, um Produktivitätsfortschritte in den relevanten Wirtschaftsbereichen zu berücksichtigen,
- 3.
einer sachgerechten Ermittlung der kalkulatorischen Steuern nach § 8,
- 4.
der Angemessenheit des Zinssatzes nach § 10,
- 5.
sachgerechter Kostenstellen nach § 12 in Abweichung von Anlage 2,
- 6.
einer sachgerechten Aufteilung der Kosten auf Ein- und Ausspeiseentgelte nach § 15 Abs. 1,
- 7.
einer sachgerechten Ermittlung der Netzentgelte nach § 15 Abs. 2 bis 7, einschließlich anzuwendender betriebswirtschaftlicher Verfahren, nach § 18 Abs. 2 bis 5 und nach § 20 Abs. 1 und 2,
- 8.
sachgerechter Entgelte in Abweichung von § 15 Abs. 8,
- 9.
sachgerechter Anlagengruppen und Abschreibungszeiträume in Abweichung von Anlage 1 und
- 10.
einer sachgerechten Durchführung der Kosten- oder Entgeltwälzung.