Logo Bundesministerium der JustizLogo Bundesamt für Justiz
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung zur Anpassung von Füllstandsvorgaben für Gasspeicheranlagen (Gasspeicherfüllstandsverordnung - GasSpFüllstV)
§ 1 Füllstandsvorgaben, Stichtage

(1) Abweichend von § 35b Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 des Energiewirtschaftsgesetzes sind in jeder Gasspeicheranlage die nachfolgend angegebenen Füllstände als prozentualer Anteil am Arbeitsgasvolumen der Gasspeicheranlagen zu den genannten Stichtagen vorzuhalten (Füllstandsvorgaben):
1.
am 1. Oktober: 85 Prozent,
2.
am 1. November: 95 Prozent.
(2) Um die Einhaltung der Füllstandsvorgaben des Absatzes 1 zu gewährleisten, hat der Betreiber einer Gasspeicheranlage abweichend von § 35b Absatz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes sowohl am 1. August als auch am 1. September eines Kalenderjahres jeweils zu diesen Stichtagen einen Füllstand nachzuweisen, der die Erreichung der Füllstandsvorgaben des Absatzes 1 nicht gefährdet. Wenn zum 1. September die jeweilige Gasspeicheranlage einen Füllstand von mindestens 75 Prozent aufweist, wird vermutet, dass die Erreichung der Füllstandsvorgaben des Absatzes 1 in dieser Gasspeicheranlage nicht gefährdet ist.