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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung zur Aussetzung der Erhebung über Kinder in den Klassenstufen eins bis vier nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch (Ganztagsstatistikaussetzungsverordnung - GaStatAusV)
§ 2 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.