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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Berufsausbildung zum Geigenbauer und zur Geigenbauerin* (Geigenbauerausbildungsverordnung - GbAusV)
§ 18 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse

Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits bestehen, können nach den Vorschriften dieser Verordnung unter Anrechnung der bisher absolvierten Ausbildungszeit fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.