(2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind: 
- 1.
- Erstellen von Entwürfen zur Gestaltung von Streichinstrumenten, 
- 2.
- Messen, Prüfen, Anreißen sowie Übertragen von Maßen und Konturen, 
- 3.
- Auswählen und Handhaben von Werkzeugen sowie Auswählen, Einrichten und Warten von Maschinen und Geräten, 
- 4.
- Auswählen, Be- und Verarbeiten und Lagern von Hölzern und von Werk- und Hilfsstoffen, 
- 5.
- Herstellen von Verbindungen, 
- 6.
- Herstellen von Oberflächen, 
- 7.
- Herstellen von Korpussen, 
- 8.
- Herstellen von Hälsen, 
- 9.
- Zusammenbauen von Hälsen und Korpussen, 
- 10.
- Spielfertigmachen von Streichinstrumenten, 
- 11.
- Prüfen von Klang und Funktionsfähigkeit sowie 
- 12.
- Reparieren von Streichinstrumenten.