| 1 | Erstellen von Entwürfen zur Gestaltung von
 Streichinstrumenten
 (§ 4 Absatz 2 Nummer 1)
 | a)Streichinstrumente nach Bauweisen, Konstruktionsmerkmalen und historischen Gesichtspunkten sowie nach Handhabung unterscheidenb)musikgeschichtliche Merkmale unterscheiden und zuordnenc)Anregungen sammeln und auswertend)Mensuren festlegen
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|  |  | e)Muster und Vorlagen analysieren und Materialeigenschaften berücksichtigenf)Entwürfe, insbesondere nach historischen, funktionalen, ergonomischen und technologischen Gesichtspunkten, gestalten und ausarbeiteng)technische und wirtschaftliche Umsetzbarkeit von Entwürfen prüfenh)Entwürfe nach Verwendungszweck und Kundenanforderungen optimieren und präsentieren
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| 2 | Messen, Prüfen, Anreißen sowie Übertragen von Maßen und Konturen
 (§ 4 Absatz 2 Nummer 2)
 | a)Messtechniken und -werkzeuge auswählen, Messungen durchführen, Möglichkeiten von Messfehlern beachten, Messfehler feststellen sowie Toleranzen berücksichtigenb)Ebenheit von Flächen prüfen, insbesondere mit Lineal und Winkel nach dem Lichtspaltverfahrenc)Formgenauigkeit, insbesondere mit Schablonen, prüfen sowie Passgenauigkeit feststellend)Bezugslinien, Bohrungsmitten und Umrisse an Werkstücken unter Berücksichtigung von Werkstoffeigenschaften und nachfolgender Bearbeitung anzeichnene)Modelle auf Werkstücke maßgenau übertragen
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| 3 | Auswählen und Handhaben von Werkzeugen sowie Auswählen, Einrichten und Warten von Maschinen und Geräten
 (§ 4 Absatz 2 Nummer 3)
 | a)Werkzeuge, Geräte und Maschinen hinsichtlich ihrer Funktion und ihres Einsatzes auswählenb)Werkzeuge und Geräte handhaben, pflegen und instand halten, insbesondere Werkzeuge schärfenc)Spezialwerkzeuge herstellend)Maschinen unter Beachtung von ergonomischen und sicherheitsrelevanten Aspekten einrichten, bedienen und pflegene)Störungen und Fehler feststellen sowie Maßnahmen zur Behebung ergreifen
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| 4 | Auswählen, Be- und Verarbeiten und Lagern von Hölzern und von
 Werk- und Hilfsstoffen
 (§ 4 Absatz 2 Nummer 4)
 | a)Hölzer und sonstige Werkstoffe nach Arten und Eigenschaften unterscheiden, unter Beachtung des Artenschutzes auswählen und nach Verwendungszweck zuordnenb)Hölzer und sonstige Werkstoffe, insbesondere nach akustischen, optischen und mechanischen Eigenschaften, auswählen und Holzfeuchte, -einschnitt und -fehler beachtenc)Hölzer sowie sonstige Werk- und Hilfsstoffe lagern und Vorschriften und Lagerkriterien einhaltend)Hölzer und sonstige Werkstoffe manuell bearbeiten, insbesondere durch Zuschneiden, Sägen, Feilen, Hobeln, Schnitzen, Stemmen und Biegene)Hölzer und sonstige Werkstoffe maschinell bearbeiten, insbesondere durch Sägen und Bohren
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| 5 | Herstellen von Verbindungen (§ 4 Absatz 2 Nummer 5)
 | a)Verbindungstechniken und -mittel nach Verwendungszweck auswählen und technische Eigenschaften von Leimen und Klebern berücksichtigenb)konstruktive Holzverbindungen, insbesondere durch Fugen, herstellenc)Verbindungen durch Leimen unter Beachtung von Gesundheits- und Umweltschutz- sowie von Verarbeitungsvorschriften herstellen
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| 6 | Herstellen von Oberflächen (§ 4 Absatz 2 Nummer 6)
 | a)Verfahren der Oberflächenbehandlung sowie Auftragstechniken unterscheiden und zuordnenb)Oberflächen, insbesondere durch Wässern, Putzen und Schleifen, vorbehandeln
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| c)Eigenschaften und Reaktionen von Oberflächenbehandlungsmitteln, insbesondere von Beizen, Bleichmitteln und Lacken, unterscheidend)Maßnahmen des Gesundheitsschutzes anwendene)Maßnahmen zur Entsorgung von Gefahrstoffen ergreifen und Sicherheitsregeln beachtenf)Lackierungen aufbauen, schleifen und poliereng)Oberflächen durch Sichtprüfen beurteilen
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| 7 | Herstellen von Korpussen (§ 4 Absatz 2 Nummer 7)
 | a)Formen und Schablonen herstellen und anwendenb)Zargenkränze herstellenc)Korpusteile, insbesondere nach Modellformen, zeichnen und aussägend)Korpusteile bearbeiten, insbesondere nach Maßangabe hobeln und putzene)Decken und Böden unter Beachtung von Elastizität und Festigkeit ausarbeitenf)Randeinlagen herstellen und einlegeng)Schalllöcher positionieren und schneidenh)Bassbalken einpasseni)Korpusteile verleimen
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| 8 | Herstellen von Hälsen (§ 4 Absatz 2 Nummer 8)
 | a)Hälse mit Schnecken aufzeichnen und aussägenb)Schnecken stechen und putzenc)Griffbretter und Sättel herstellen
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| 9 | Zusammenbauen von Hälsen und Korpussen
 (§ 4 Absatz 2 Nummer 9)
 | a)Hälse und Korpusse, insbesondere unter Beachtung von Maß- und Mensurverhältnissen, auf die Spieltechnik zurichten, einpassen und verleimenb)Griffbretter und Obersättel aufleimenc)Griffe und Halsfüße fertigstellen
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| 10 | Spielfertigmachen von Streichinstrumenten (§ 4 Absatz 2 Nummer 10)
 | a)Wirbel einpassenb)Stimmstöcke setzenc)Stege aufschneidend)Saitenlagen und Saitenführungen einrichtene)Instrumente besaiten und stimmenf)Zubehörteile auswählen und anbringeng)Streichinstrumente im Hinblick auf Funktionsfähigkeit und Spielbarkeit prüfen und Störgeräusche orten und beseitigenh)Streichinstrumente verkaufs- und versandfertig machen
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| 11 | Prüfen von Klang und Funktionsfähigkeit
 (§ 4 Absatz 2 Nummer 11)
 | a)Streichinstrumente im Hinblick auf klangliche Eigenschaften prüfenb)Bauteile, insbesondere Stimme, Steg und Besaitung, einstellen
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| 12 | Reparieren von Streichinstrumenten
 (§ 4 Absatz 2 Nummer 12)
 | a)Fehler und Schäden feststellen, beurteilen und dokumentierenb)Reparaturumfang prüfen, Kosten abschätzen und Reparaturauftrag mit Kunden absprechenc)Reparaturen, insbesondere Risse, säubern, leimen und belegen, Korpusse öffnen und schließen, Ausbuchser einsetzen sowie Lackreinigung, Pflege und Retusche durchführend)historische Streichinstrumente erkennen, Zustand dokumentieren, Originalsubstanz bewahren und restaurierungsethische und physikalische Gesichtspunkte berücksichtigene)Oberflächen instand setzenf)Bögen behaaren
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