1 | Erstellen von Entwürfen zur Gestaltung von Streichinstrumenten (§ 4 Absatz 2 Nummer 1) | - a)
Streichinstrumente nach Bauweisen, Konstruktionsmerkmalen und historischen Gesichtspunkten sowie nach Handhabung unterscheiden - b)
musikgeschichtliche Merkmale unterscheiden und zuordnen - c)
Anregungen sammeln und auswerten - d)
Mensuren festlegen
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Muster und Vorlagen analysieren und Materialeigenschaften berücksichtigen - f)
Entwürfe, insbesondere nach historischen, funktionalen, ergonomischen und technologischen Gesichtspunkten, gestalten und ausarbeiten - g)
technische und wirtschaftliche Umsetzbarkeit von Entwürfen prüfen - h)
Entwürfe nach Verwendungszweck und Kundenanforderungen optimieren und präsentieren
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2 | Messen, Prüfen, Anreißen sowie Übertragen von Maßen und Konturen (§ 4 Absatz 2 Nummer 2) | - a)
Messtechniken und -werkzeuge auswählen, Messungen durchführen, Möglichkeiten von Messfehlern beachten, Messfehler feststellen sowie Toleranzen berücksichtigen - b)
Ebenheit von Flächen prüfen, insbesondere mit Lineal und Winkel nach dem Lichtspaltverfahren - c)
Formgenauigkeit, insbesondere mit Schablonen, prüfen sowie Passgenauigkeit feststellen - d)
Bezugslinien, Bohrungsmitten und Umrisse an Werkstücken unter Berücksichtigung von Werkstoffeigenschaften und nachfolgender Bearbeitung anzeichnen - e)
Modelle auf Werkstücke maßgenau übertragen
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3 | Auswählen und Handhaben von Werkzeugen sowie Auswählen, Einrichten und Warten von Maschinen und Geräten (§ 4 Absatz 2 Nummer 3) | - a)
Werkzeuge, Geräte und Maschinen hinsichtlich ihrer Funktion und ihres Einsatzes auswählen - b)
Werkzeuge und Geräte handhaben, pflegen und instand halten, insbesondere Werkzeuge schärfen - c)
Spezialwerkzeuge herstellen - d)
Maschinen unter Beachtung von ergonomischen und sicherheitsrelevanten Aspekten einrichten, bedienen und pflegen - e)
Störungen und Fehler feststellen sowie Maßnahmen zur Behebung ergreifen
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4 | Auswählen, Be- und Verarbeiten und Lagern von Hölzern und von Werk- und Hilfsstoffen (§ 4 Absatz 2 Nummer 4) | - a)
Hölzer und sonstige Werkstoffe nach Arten und Eigenschaften unterscheiden, unter Beachtung des Artenschutzes auswählen und nach Verwendungszweck zuordnen - b)
Hölzer und sonstige Werkstoffe, insbesondere nach akustischen, optischen und mechanischen Eigenschaften, auswählen und Holzfeuchte, -einschnitt und -fehler beachten - c)
Hölzer sowie sonstige Werk- und Hilfsstoffe lagern und Vorschriften und Lagerkriterien einhalten - d)
Hölzer und sonstige Werkstoffe manuell bearbeiten, insbesondere durch Zuschneiden, Sägen, Feilen, Hobeln, Schnitzen, Stemmen und Biegen - e)
Hölzer und sonstige Werkstoffe maschinell bearbeiten, insbesondere durch Sägen und Bohren
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5 | Herstellen von Verbindungen (§ 4 Absatz 2 Nummer 5) | - a)
Verbindungstechniken und -mittel nach Verwendungszweck auswählen und technische Eigenschaften von Leimen und Klebern berücksichtigen - b)
konstruktive Holzverbindungen, insbesondere durch Fugen, herstellen - c)
Verbindungen durch Leimen unter Beachtung von Gesundheits- und Umweltschutz- sowie von Verarbeitungsvorschriften herstellen
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6 | Herstellen von Oberflächen (§ 4 Absatz 2 Nummer 6) | - a)
Verfahren der Oberflächenbehandlung sowie Auftragstechniken unterscheiden und zuordnen - b)
Oberflächen, insbesondere durch Wässern, Putzen und Schleifen, vorbehandeln
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- c)
Eigenschaften und Reaktionen von Oberflächenbehandlungsmitteln, insbesondere von Beizen, Bleichmitteln und Lacken, unterscheiden - d)
Maßnahmen des Gesundheitsschutzes anwenden - e)
Maßnahmen zur Entsorgung von Gefahrstoffen ergreifen und Sicherheitsregeln beachten - f)
Lackierungen aufbauen, schleifen und polieren - g)
Oberflächen durch Sichtprüfen beurteilen
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7 | Herstellen von Korpussen (§ 4 Absatz 2 Nummer 7) | - a)
Formen und Schablonen herstellen und anwenden - b)
Zargenkränze herstellen - c)
Korpusteile, insbesondere nach Modellformen, zeichnen und aussägen - d)
Korpusteile bearbeiten, insbesondere nach Maßangabe hobeln und putzen - e)
Decken und Böden unter Beachtung von Elastizität und Festigkeit ausarbeiten - f)
Randeinlagen herstellen und einlegen - g)
Schalllöcher positionieren und schneiden - h)
Bassbalken einpassen - i)
Korpusteile verleimen
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8 | Herstellen von Hälsen (§ 4 Absatz 2 Nummer 8) | - a)
Hälse mit Schnecken aufzeichnen und aussägen - b)
Schnecken stechen und putzen - c)
Griffbretter und Sättel herstellen
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9 | Zusammenbauen von Hälsen und Korpussen (§ 4 Absatz 2 Nummer 9) | - a)
Hälse und Korpusse, insbesondere unter Beachtung von Maß- und Mensurverhältnissen, auf die Spieltechnik zurichten, einpassen und verleimen - b)
Griffbretter und Obersättel aufleimen - c)
Griffe und Halsfüße fertigstellen
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10 | Spielfertigmachen von Streichinstrumenten (§ 4 Absatz 2 Nummer 10) | - a)
Wirbel einpassen - b)
Stimmstöcke setzen - c)
Stege aufschneiden - d)
Saitenlagen und Saitenführungen einrichten - e)
Instrumente besaiten und stimmen - f)
Zubehörteile auswählen und anbringen - g)
Streichinstrumente im Hinblick auf Funktionsfähigkeit und Spielbarkeit prüfen und Störgeräusche orten und beseitigen - h)
Streichinstrumente verkaufs- und versandfertig machen
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11 | Prüfen von Klang und Funktionsfähigkeit (§ 4 Absatz 2 Nummer 11) | - a)
Streichinstrumente im Hinblick auf klangliche Eigenschaften prüfen - b)
Bauteile, insbesondere Stimme, Steg und Besaitung, einstellen
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12 | Reparieren von Streichinstrumenten (§ 4 Absatz 2 Nummer 12) | - a)
Fehler und Schäden feststellen, beurteilen und dokumentieren - b)
Reparaturumfang prüfen, Kosten abschätzen und Reparaturauftrag mit Kunden absprechen - c)
Reparaturen, insbesondere Risse, säubern, leimen und belegen, Korpusse öffnen und schließen, Ausbuchser einsetzen sowie Lackreinigung, Pflege und Retusche durchführen - d)
historische Streichinstrumente erkennen, Zustand dokumentieren, Originalsubstanz bewahren und restaurierungsethische und physikalische Gesichtspunkte berücksichtigen - e)
Oberflächen instand setzen - f)
Bögen behaaren
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