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Anordnung zur Übertragung der Zuständigkeit für den Erlass von Widerspruchsbescheiden sowie der Vertretung bei Klagen von Beamtinnen und Beamten des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof in Angelegenheiten der Besoldung (GBAWidVertrAnO)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

GBAWidVertrAnO

Ausfertigungsdatum: 03.11.2022

Vollzitat:

"Anordnung zur Übertragung der Zuständigkeit für den Erlass von Widerspruchsbescheiden sowie der Vertretung bei Klagen von Beamtinnen und Beamten des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof in Angelegenheiten der Besoldung vom 3. November 2022 (BGBl. I S. 1975)"

Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 9.11.2022 +++)

Nach § 126 Absatz 3 Satz 2 und § 127 Absatz 3 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) ordnet das Bundesministerium der Justiz an:
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 1 Erlass von Widerspruchsbescheiden

Dem Bundesverwaltungsamt wird die Zuständigkeit für den Erlass von Widerspruchsbescheiden übertragen, soweit dadurch über Widersprüche von Beamtinnen und Beamten des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof in Angelegenheiten der Besoldung entschieden wird, die sich gegen Entscheidungen richten, für die eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsamts besteht.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 2 Vertretung bei Klagen

Der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesverwaltungsamts wird die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland in verwaltungsgerichtlichen Verfahren in Angelegenheiten der Besoldung übertragen, soweit eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsamts für den Erlass des Widerspruchsbescheids besteht.
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§ 3 Übergangsregelung

Die §§ 1 und 2 sind nicht auf Widersprüche und Klagen in Angelegenheiten der Besoldung anzuwenden, die vor dem Inkrafttreten dieser Anordnung eingelegt oder erhoben worden sind.
Diese Anordnung tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft.