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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Statut der GBB Genossenschafts-Holding Berlin (Anlage zur Verordnung zur Änderung des Statuts der Genossenschaftsbank Berlin und zu deren Umwandlung)
§ 16 Verwendung des Jahresüberschusses

Soweit die Hauptversammlung nicht etwas anderes beschließt, ist der Jahresüberschuß an die Anteilseigner auszuschütten.