Statut der GBB Genossenschafts-Holding Berlin (Anlage zur Verordnung zur Änderung des Statuts der Genossenschaftsbank Berlin und zu deren Umwandlung) § 16Verwendung des Jahresüberschusses
Soweit die Hauptversammlung nicht etwas anderes beschließt, ist der Jahresüberschuß an die Anteilseigner auszuschütten.