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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz über Maßnahmen auf dem Gebiete des Grundbuchwesens
§ 17 

Ein durch Rangrücktritt der Umstellungsgrundschuld dem vortretenden Recht eingeräumter Rang geht nicht dadurch verloren, daß die Umstellungsgrundschuld erlischt.