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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz über Maßnahmen auf dem Gebiete des Grundbuchwesens
§ 22 

Nach dem Ende des Jahres 1964 darf eine Abgeltungshypothek (§ 8 der Verordnung zur Durchführung der Verordnung über die Aufhebung der Gebäudeentschuldungssteuer vom 31. Juli 1942 - Reichsgesetzbl. I S. 503) nicht mehr in das Grundbuch eingetragen werden.