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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den verkürzten Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei (GBPolVDAufstV)
§ 4 Dauer und Gliederung

(1) Die Ausbildung dauert sechs Monate. Sie umfasst eine theoretische und eine praktische Ausbildung.
(2) Näheres regelt der Ausbildungsplan.
(3) Während der Ausbildung kann kein Erholungsurlaub in Anspruch genommen werden.