Logo Bundesministerium der JustizLogo Bundesamt für Justiz
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei (GBPolVDVDV)
§ 37 Bestehen der Laufbahnprüfung, Gesamtnote

(1) Die Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn die abschließende Rangpunktzahl mindestens fünf beträgt. Bei der Berechnung der abschließenden Rangpunktzahl werden die Prüfungsergebnisse wie folgt gewichtet:
1.
die Durchschnittsrangpunktzahl
der Leistungstests
mit 10 Prozent,
2.
die Durchschnittsrangpunktzahl
der Zwischenprüfung
mit 10 Prozent,
3.
die Rangpunkte der
schriftlichen Prüfungen
in den Modulen 10 und 14
mit je 8 Prozent,
4.
die Rangpunkte der
praktischen Prüfung
im Modul 16
mit 12 Prozent,
5.
die Rangpunkte der
praktischen Prüfung
im Modul 20
mit 8 Prozent,
6.
die Rangpunktzahl
der Diplomarbeit
mit 20 Prozent und
7.
die Rangpunktzahl der
mündlichen Abschlussprüfung
mit 24 Prozent.
(1a) Ist festgelegt worden, dass auf die praktische Leistungsabnahme im Modul 20 verzichtet wird, so ist die abschließende Rangpunktzahl der Quotient aus
1.
der Summe aus
a)
der 10-fachen Durchschnittsrangpunktzahl der Leistungstests,
b)
der 10-fachen Durchschnittsrangpunktzahl der Zwischenprüfung,
c)
der 8-fachen Rangpunktzahl der Prüfung im Modul 10,
d)
der 8-fachen Rangpunktzahl der Prüfung im Modul 14,
e)
der 12-fachen Rangpunktzahl der praktischen Prüfung im Modul 16,
f)
der 20-fachen Rangpunktzahl der Diplomarbeit und
g)
der 24-fachen Rangpunktzahl der mündlichen Abschlussprüfung sowie
2.
der Zahl 92.
(2) Die abschließende Rangpunktzahl wird kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet. Der gerundeten Rangpunktzahl wird die entsprechende Gesamtnote zugeordnet.