(1) Die Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn die abschließende Rangpunktzahl mindestens fünf beträgt. Bei der Berechnung der abschließenden Rangpunktzahl werden die Prüfungsergebnisse wie folgt gewichtet: 
- 1.
 die Durchschnittsrangpunktzahl  der Leistungstests | mit 10 Prozent, | 
- 2.
 die Durchschnittsrangpunktzahl  der Zwischenprüfung | mit 10 Prozent, | 
- 3.
 die Rangpunkte der  schriftlichen Prüfungen  in den Modulen 10 und 14 | mit je 8 Prozent, | 
- 4.
 die Rangpunkte der  praktischen Prüfung  im Modul 16 | mit 12 Prozent, | 
- 5.
 die Rangpunkte der  praktischen Prüfung  im Modul 20 | mit 8 Prozent, | 
- 6.
 die Rangpunktzahl  der Diplomarbeit | mit 20 Prozent und | 
- 7.
 die Rangpunktzahl der  mündlichen Abschlussprüfung | mit 24 Prozent. | 
(1a) Ist festgelegt worden, dass auf die praktische Leistungsabnahme im Modul 20 verzichtet wird, so ist die abschließende Rangpunktzahl der Quotient aus 
- 1.
 der Summe aus 
- a)
 der 10-fachen Durchschnittsrangpunktzahl der Leistungstests,
- b)
 der 10-fachen Durchschnittsrangpunktzahl der Zwischenprüfung,
- c)
 der 8-fachen Rangpunktzahl der Prüfung im Modul 10,
- d)
 der 8-fachen Rangpunktzahl der Prüfung im Modul 14,
- e)
 der 12-fachen Rangpunktzahl der praktischen Prüfung im Modul 16,
- f)
 der 20-fachen Rangpunktzahl der Diplomarbeit und
- g)
 der 24-fachen Rangpunktzahl der mündlichen Abschlussprüfung sowie
- 2.
 der Zahl 92.
(2) Die abschließende Rangpunktzahl wird kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet. Der gerundeten Rangpunktzahl wird die entsprechende Gesamtnote zugeordnet.