Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei (GBPolVDVDV) § 45Zuständigkeit für die Entscheidung über Widersprüche
Über Widersprüche gegen Entscheidungen im Prüfungsverfahren, die auf Grund dieser Verordnung getroffen werden, entscheidet bei der Zwischenprüfung die Hochschule und in der Laufbahnprüfung das Prüfungsamt.