Verordnung zur Durchführung der Grundbuchordnung (Grundbuchverfügung - GBV) § 100Wiederherstellung des Grundakteninhalts
Kann der Inhalt der elektronischen Grundakte ganz oder teilweise auf Dauer nicht mehr in lesbarer Form wiedergegeben werden, so ist er wiederherzustellen. Für die Wiederherstellung gilt § 92 Absatz 1 Satz 2 und 3 entsprechend.