Verordnung zur Durchführung der Grundbuchordnung (Grundbuchverfügung - GBV) § 27
Die Vorschriften des § 25 und des § 26 Abs. 1, 2 und 3 sind entsprechend anzuwenden, wenn ein Grundstück in einen anderen Grundbuchbezirk desselben Grundbuchamts übergeht.