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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Verordnung zur Durchführung der Grundbuchordnung (Grundbuchverfügung - GBV)
§ 28
Ein Grundbuchblatt ist umzuschreiben, wenn es unübersichtlich geworden ist. Es kann umgeschrieben werden, wenn es durch Umschreibung wesentlich vereinfacht wird.
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