zurück
weiter
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Verordnung zur Durchführung der Grundbuchordnung (Grundbuchverfügung - GBV)
§ 31
Die Durchführung der Umschreibung im einzelnen ergibt sich aus den in den Anlagen 2a und 2b beigefügten Mustern. § 22 Satz 2 gilt entsprechend.
zum Seitenanfang
Impressum
Datenschutz
Barrierefreiheitserklärung
Feedback-Formular