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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Verordnung zur Durchführung der Grundbuchordnung (Grundbuchverfügung - GBV)
§ 36
Das Grundbuchblatt wird geschlossen, indem
a)
sämtliche Seiten des Blattes, soweit sie Eintragungen enthalten, rot durchkreuzt werden;
b)
ein Schließungsvermerk, in dem der Grund der Schließung anzugeben ist, in der Aufschrift eingetragen wird.
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